Satzung

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Viehhausen e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sinzing, Ortsteil Viehhausen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
   
§ 2 - Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Viehhausen insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der § 51 bis 68 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
   
§ 3 - Mitglieder
  1. Mitglieder des Vereins können sein
    1. aktive Mitglieder (Feuerwehrdienstleistende),
    2. passive Mitglieder,
    3. fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder.
  2. Als aktiv gelten Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, wenn sie innerhalb eines Geschäftsjahres mindestens dreimal für die Belange des Vereins tätig waren.
  3. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
  4. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die von der Vorstandschaft vorgeschlagen sind und von der Mitgliederversammlung bestätigt worden sind.
   
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim 1. Vorstandsvorsitzenden einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
   
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand nach § 26 BGB gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
  5. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
   
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Ehrenmitglieder und Minderjährige sind von der Beitragspflicht befreit.
   
§ 7 - Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
   
§ 8 - Vorstand
  1. Der 1. Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
  2. Der 1. Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende vertreten jeweils stets einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorstandsvorsitzenden den Verein vertreten darf.
   
§ 9 - Vorstandschaft
  1. Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. dem 1. Vorstandsvorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart,
    5. dem Kommandanten,
    6. dem stellvertretenden Kommandanten,
    7. dem Jugendbeauftragten.
  2. Die unter Absatz 1 Nr. a bis d genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt.
  3. Die unter Absatz 1 Nr. e und f genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung nach dem Bay. Feuerwehrgesetz Art. 8 gewählt.
  4. Das unter Absatz 1 Nr. g genannte Vorstandsmitglied wird von den Jugendlichen im Alter von 12 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt.
  5. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
   
§ 10 - Zuständigkeit des Vorstands
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 26 BGB,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
   
§ 11 - Sitzung der Vorstandschaft
  1. Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom 1. Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, mündlich einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
   
§ 12 - Kassenführung
  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleistet werden.
  3. Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 6 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
   
§ 13 - Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Einladung zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen im Feuerwehrschaukasten unter Angabe der Tagesordnungspunkte veröffentlicht.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
   
§ 14 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  3. Entscheidend bei der Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
   
§ 15 - Ehrungen
  1. Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
    1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
    2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
   
§ 16 - Auflösung
  1. Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sinzing, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
   
 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05.Januar 2018 beschlossen.

Josef Pernpeintner, geb.: 20.01.1958
Thalhof 4; 93161 Sinzing/Viehhausen

Franz Xaver Listl, geb.: 01.04.1963
Rosenbuschstraße 18; 93161 Sinzing/Viehhausen

Hildegard Schermer, geb.: 11.07.1973
Am Klosterfeld 7; 93161 Sinzing/Viehhausen

Johann Böhm, geb.: 29.11.1967
Rosenbuschstraße 9; 93161 Sinzing/Viehhausen

Alexander Plank, geb.: 10.08.1972
Ivostraße 4; 93161 Sinzing/Viehhausen

Roland Schmid, geb.: 12.07.1969
Rosenbuschstraße 29a; 93161 Sinzing/Viehhausen

Ulrich Dorfner, geb.: 21.03.1986
Reichenthalstraße 6; 93161 Sinzing/Viehhausen